AGBs - Neues Projekt

LOREM IPSUM DOLOR SIT AMET
KH-Konstruktion
CARBURETOR
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der KH-Konstruktion
I. Allgemeines –Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der KH-Konstruktion erfolgen ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die KH-Konstruktion mit seinen Auftraggebern schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn dies nicht nochmals gesondert vereinbart wurde.
2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn KH-Konstruktion ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn KH-Konstruktion auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Vereinbarungen oder Erklärungen von KH-Konstruktion zu Leistungen, Lieferungen und Nebenabreden werden im Zweifel nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich abgegeben wurden.
3. KH-Konstruktion behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von KH-Konstruktion weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von KH-Konstruktion diese Gegenständevollständig an KH-Konstruktion zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
III. Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung/im Vertrag aufgeführten Leistungs-und Lieferumfang. Mehr-oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung und Fracht.
2. Für den Fall, dass nach Vertragsabschluss die Kosten für KH-Konstruktion zur Durchführung des Vertrages erheblich steigen und KH-Konstruktion für diese Kostensteigerung nicht verantwortlich ist, ist KH-Konstruktion berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Bei einer derartigen Preiserhöhung ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisanpassung, zu kündigen. Tritt eine erhebliche Kostensenkung ein, passt KH-Konstruktion den Preis ebenfalls entsprechend an.
3. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei KH-Konstruktion. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt.
4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. KH-Konstruktion ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von KH-Konstruktion durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
IV. Lieferung und Lieferzeit1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem transportbeauftragten Dritten.
2. KH-Konstruktion kann vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungspflichten oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen KH-Konstruktion gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt unbeschadet der Rechte von KH-Konstruktion aus Verzug des Auftraggebers.
3. KH-Konstruktion haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Verzögerung von Lieferung undLeistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die KH-Konstruktion nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse KH-Konstruktiondie Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist KH-Konstruktion zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durchunverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber KH-Konstruktion vom Vertrag zurücktreten.
4. Gerät KH-Konstruktion mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung gleich auswelchem Grund unmöglich, so ist die Haftung von KH-Konstruktion auf Schadenersatz gemäß Ziffer VII. dieser AGB beschränkt.
V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von KH-Konstruktion, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
2. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstandversandbereit und KH-Konstruktion dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
3. Die Sendung wird von KH-Konstruktion nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung oder Leistung als abgenommen, wenn-die Lieferung oder Leistung abgeschlossen ist,-KH-Konstruktion dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahmeaufgefordert hat,-seit der Lieferung oder Leistung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Lieferung oder Leistung begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung oder Leistung 6 Werktage vergangen sind und-der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines gegen über KH-Konstruktion angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung oder Leistung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
VI. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder Leistung, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab derAbnahme.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn KH-Konstruktion nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach Entdeckung des Mangels zugegangen ist.
3. Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände oder Leistung ist KH-Konstruktion nach innerhalb angemessener Frist zutreffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreisangemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von KH-Konstruktion, kann der Auffraggeber unter den in Ziffer VII. bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die KH-Konstruktion aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird KH-Konstruktion nach Wahl Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen KH-Konstruktion bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oderaussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen KH-Konstruktion gehemmt.
VII. Haftung
1. Die Haftung von KH-Konstruktion auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung und Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VII. eingeschränkt.
2. KH-Konstruktion haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten odersonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3. Soweit KH-Konstruktion dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KH-Konstruktion bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistung und Lieferung typischerweise zu erwarten sind.
4. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von KH-Konstruktion für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine  Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von KH-Konstruktion.
6. Soweit KH-Konstruktion technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zudem geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieser Ziffer VII. gelten nicht für die Haftung von KH-Konstruktion wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nachdem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von KH-Konstruktion gegen den Auftraggeber aus den Vertragsbeziehungen.
2. Die von KH-Konstruktion an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von KH-Konstruktion.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für KH-Konstruktion.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles (Absatz 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von KH-Konstruktion als Hersteller erfolgt und KH-Konstruktion unmittelbar das Eigentum oder das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware zum Wert der neugeschafften Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei KH-Konstruktion eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum/Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an KH-Konstruktion. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt KH-Konstruktion, soweit KH-Konstruktion die Hauptsache gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hierausentstehende Forderung gegen den Erwerber an KH-Konstruktion ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. KH-Konstruktion ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an KH-Konstruktion abgetretenen Forderungen im eigenen Nameneinzuziehen. KH-Konstruktion darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von KH-Konstruktion hinweisen und KH-Konstruktion hierüber informieren, um die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen.
8. Tritt KH-Konstruktion bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist KH-Konstruktion berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
IX. Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen KH-Konstruktion und dem Auftraggeber ist nach Wahl von KH-Konstruktion das für 67735 Mehlbach
zuständige Gericht oder das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht. Für Klage gegen KH-Konstruktion ist das für 67735 Mehlbach zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen KH-Konstruktion und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Soweit diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lückendiejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Mehlbach, 03.05.2015
KH-Konstruktion
Klaus Haßler
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